Gesetze / Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
10. ProdSV§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/15#abs-1 (1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/15#abs-2 (2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/15#abs-3 (3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%2010/15#abs-4 (4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.